Wertekanon :: Tag 18
::Gesetzmäßigkeit::
 
§56a I VwGO 1: Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen.
2: In dem Beschluss muss bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachung veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.